Satzung
Gründungssatzung des gemeinnützigen Vereins P.L.E.A. e.V.
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Partnerschaft für ländliche Entwicklung in Afrika (PLEA).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Göttingen.
2. Zweck des Vereins ist:
a) Völkerverständigung und Förderung der kulturellen Toleranz zwischen den Menschen der einzelnen Erdteile.
b) Stärkung regionaler Strukturen durch Unterstützung von Bildungseinrichtungen und ländlichen Selbstorganisationen, die zur Anhebung des Lebensstandards der dörflichen Bevölkerung beitragen.
c) Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen bei der Landbewirtschaftung
d) Der Verein soll in das Register eingetragen werden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Öffentlichkeitsarbeit in den verschiedenen Medien
b) Bildung und Erziehung: Förderung schulischer und erwachsenenbildender Einrichtungen.
c) Unterstützung von regionalen Projekten, die die Versorgung im ländlichen Raum sicherstellen.
4. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Belegte Auslagen werden erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
5. Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. An ihn ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu richten. Der Vorstand bestätigt schriftlich die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzungen an.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt in schriftlicher Form
b) Ausschluss, der bei vereinswidrigen oder vereinsschädlichem Verhalten erfolgt, durch den Vorstand. Das Mitglied muss zu den Gründen des Ausschlusses gehört werden.
6. Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht
b) Wahl des Vorstands
c) Wahl des Kassenprüfers
d) als Berufungsinstanz über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) die Höhe des Jahresbeitrages
f) Änderung der Satzungen
g) Auflösung des Vereins
Für die Änderung der Satzung oder einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung geschieht mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn:
a) es das Interesse des Vereins erfordert.
b) die Versammlung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder beantragt oder vom Vorstand gewünscht wird.
Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll mit der Unterschrift des Vorsitzenden angefertigt.
9. Vorstand
Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins, insbesondere des Vereinsvermögens. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der Vorstand nimmt die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit war.
10. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein südsudanesischer Studenten in Deutschland, Postfach 2129, 37011 Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.